Sozialrecht
Das Sozialrecht ist insbesondere im Sozialgesetzbuch festgehalten. Neben dem allgemeinen Teil gliedert sich das Sozialgesetzbuch in die Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitsförderung, gemeinsame Vorschriften, Rechte der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Kinder- und Jugendhilfe, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Verwaltungsverfahren, Pflegeversicherung, Rechte der Sozialhilfe, Selbstverwaltung, soziale Sicherung der freien Berufe, soziale Sicherung der Beamten, zusätzliche Altersversorgung, Altersversicherung der Landwirte, Familienleistungsausgleich, Wohngeld und weitere Gesetzeswerke.
Der Rechtsanwalt kann sowohl bereits im Verwaltungsverfahren tätig werden, als auch in einem sog. Widerspruchsverfahren, wenn der Betroffene/Antragsteller mit einem Bescheid der entsprechenden Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist und Widerspruch einlegt. Im Widerspruchsverfahren prüft die Verwaltungsbehörde erneut die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren kann und darf ein Rechtsanwalt für den Betroffenen/Antragsteller bereits tätig sein. Das im Anschluss an ein Widerspruchsverfahren mögliche gerichtliche Verfahren wird in dem Sozialgerichtsgesetz geregelt. Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. Selbstverständlich können die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Vertretungszwang besteht lediglich vor dem Bundessozialgericht.