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Strafrecht

Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit  Befähigung zum Richteramt  gewählt werden (§ 138 StPO).

Es ist wichtig zu wissen, dass für den Fall, dass jemand mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, er sich sofort eines Rechtsanwalts als Verteidigers bedienen darf.

Es gilt der allgemein Grundsatz, dass der Beschuldigte sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen darf (§ 137 Abs. 1 StPO).

Der Rechtsanwalt  als  Verteidiger hat das Recht, nach Abschluss der Ermittlungen umfassend Akteneinsicht zu erhalten.
Er hat auch das selbstverständliche Recht, bei richterlichen Vernehmungen  anwesend zu sein.

In bestimmten Fällen  ist es notwendig, dass ein  Beschuldigter einen Verteidiger hat, insbesondere dann, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder Untersuchungshaft vollstreckt wird. Dies sind die  wichtigsten Fälle der notwendigen Verteidigung.
Auch in anderen Verfahren kann eine Verteidigung als notwendig angesehen werden, so dass die Mitwirkung eines Verteidigers  zwingend erforderlich ist.  Hier ist  darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung im Gesetz nur beispielhaft ist. Sofern es wegen der Schwere der Tat oder wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage   angezeigt ist, dass ein Verteidiger mitwirkt,  hat der Vorsitzende des Gerichts ein Verteidiger zu bestellen.

Grundsätzlich kann auch der  zur Bevollmächtigten beauftragte  Rechtsanwalt die Beiordnung als notwendiger  Verteidiger (Pflichtverteidiger) beantragen. Bereits bei einer  1. Vernehmung eines Beschuldigten ist dieser zu belehren, dass es ihm frei steht Angaben zur  Sache zu  machen oder zu schweigen.
Bereits hier ist es notwendig, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu kontaktieren, um bereits am  Anfang richtig  beraten zu werden, um Nachteile zu vermeiden.

Je eher der Rechtsanwalt als Verteidiger kontaktiert wird, umso größer  sind die Möglichkeiten, das  Verfahren zu gestalten und zu einem  zufriedenstellenden Ergebnis zu führen!

Anschrift:

Anwaltskanzlei Rastatt
Kaiserstraße 67 – 69
D-76437 Rastatt

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08:30 bis 12:30 Uhr
13:30 bis 17:00 Uhr

Freitag
08:30 bis 14:00 Uhr

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Telefax: 0 72 22 – 393 56
E-Mail: kanzlei@dr-ditz.com

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