Strafrecht
Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden (§ 138 StPO).
Es ist wichtig zu wissen, dass für den Fall, dass jemand mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, er sich sofort eines Rechtsanwalts als Verteidigers bedienen darf.
Es gilt der allgemein Grundsatz, dass der Beschuldigte sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen darf (§ 137 Abs. 1 StPO).
Der Rechtsanwalt als Verteidiger hat das Recht, nach Abschluss der Ermittlungen umfassend Akteneinsicht zu erhalten.
Er hat auch das selbstverständliche Recht, bei richterlichen Vernehmungen anwesend zu sein.
In bestimmten Fällen ist es notwendig, dass ein Beschuldigter einen Verteidiger hat, insbesondere dann, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder Untersuchungshaft vollstreckt wird. Dies sind die wichtigsten Fälle der notwendigen Verteidigung.
Auch in anderen Verfahren kann eine Verteidigung als notwendig angesehen werden, so dass die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend erforderlich ist. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung im Gesetz nur beispielhaft ist. Sofern es wegen der Schwere der Tat oder wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage angezeigt ist, dass ein Verteidiger mitwirkt, hat der Vorsitzende des Gerichts ein Verteidiger zu bestellen.
Grundsätzlich kann auch der zur Bevollmächtigten beauftragte Rechtsanwalt die Beiordnung als notwendiger Verteidiger (Pflichtverteidiger) beantragen. Bereits bei einer 1. Vernehmung eines Beschuldigten ist dieser zu belehren, dass es ihm frei steht Angaben zur Sache zu machen oder zu schweigen.
Bereits hier ist es notwendig, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu kontaktieren, um bereits am Anfang richtig beraten zu werden, um Nachteile zu vermeiden.
Je eher der Rechtsanwalt als Verteidiger kontaktiert wird, umso größer sind die Möglichkeiten, das Verfahren zu gestalten und zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu führen!